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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 59 SGB VI - Zurechnungszeit 

§ 59 SGB VI - Zurechnungszeit

Sozialgesetzbuch

   Zweites Kapitel (Leistungen)
      Zweiter Abschnitt (Renten)
         Zweiter Unterabschnitt (Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten)
            Fünfter Titel (Rentenrechtliche Zeiten)

(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Zurechnungszeit beginnt


Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 60. Lebensjahres.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      • Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
        • Vierter Unterabschnitt (Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten)
      • § 239 Knappschaftsausgleichsleistung

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Urteile: Vorschriften

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