JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 59 SGB VI - Zurechnungszeit
Zweites Kapitel (Leistungen)
Zweiter Abschnitt (Renten)
Zweiter Unterabschnitt (Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten)
Fünfter Titel (Rentenrechtliche Zeiten)
(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Zurechnungszeit beginnt
Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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