JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 57 SGB VI - Berücksichtigungszeiten
Zweites Kapitel (Leistungen)
Zweiter Abschnitt (Renten)
Zweiter Unterabschnitt (Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten)
Fünfter Titel (Rentenrechtliche Zeiten)
Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbstständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.
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