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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 49 SGB VI - Renten wegen Todes bei Verschollenheit 

§ 49 SGB VI - Renten wegen Todes bei Verschollenheit

Sozialgesetzbuch (SGB)


   Zweites Kapitel (Leistungen)
      Zweiter Abschnitt (Renten)
         Zweiter Unterabschnitt (Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten)
            Dritter Titel (Renten wegen Todes)

Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind. Der Träger der Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen.



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