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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 40 SGB VI - Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute 

§ 40 SGB VI - Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Sozialgesetzbuch (SGB)


   Zweites Kapitel (Leistungen)
      Zweiter Abschnitt (Renten)
         Zweiter Unterabschnitt (Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten)
            Erster Titel (Renten wegen Alters)

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie

1.

das 62. Lebensjahr vollendet und

2.

die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt

haben.



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