JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 37 SGB VI - Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Zweites Kapitel (Leistungen)
Zweiter Abschnitt (Renten)
Zweiter Unterabschnitt (Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten)
Erster Titel (Renten wegen Alters)
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
das 65. Lebensjahr vollendet haben, | |
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und | |
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. |
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.
© "§ 37 SGB VI - Altersrente für schwerbehinderte Menschen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.