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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 37 SGB VI - Altersrente für schwerbehinderte Menschen 

§ 37 SGB VI - Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Sozialgesetzbuch (SGB)


   Zweites Kapitel (Leistungen)
      Zweiter Abschnitt (Renten)
         Zweiter Unterabschnitt (Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten)
            Erster Titel (Renten wegen Alters)

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.

das 65. Lebensjahr vollendet haben,

2.

bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und

3.

die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.



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