JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 36 SGB VI - Altersrente für langjährig Versicherte
Zweites Kapitel (Leistungen)
Zweiter Abschnitt (Renten)
Zweiter Unterabschnitt (Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten)
Erster Titel (Renten wegen Alters)
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
das 67. Lebensjahr vollendet und | ||
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt |
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.
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