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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 36 SGB VI - Altersrente für langjährig Versicherte 

§ 36 SGB VI - Altersrente für langjährig Versicherte

Sozialgesetzbuch (SGB)


   Zweites Kapitel (Leistungen)
      Zweiter Abschnitt (Renten)
         Zweiter Unterabschnitt (Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten)
            Erster Titel (Renten wegen Alters)

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.

das 67. Lebensjahr vollendet und

2.

die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.



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