JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 35 SGB VI - Regelaltersrente
Zweites Kapitel (Leistungen)
Zweiter Abschnitt (Renten)
Zweiter Unterabschnitt (Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten)
Erster Titel (Renten wegen Alters)
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
die Regelaltersgrenze erreicht und | ||
die allgemeine Wartezeit erfüllt |
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
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