JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 33 SGB VI - Rentenarten
Zweites Kapitel (Leistungen)
Zweiter Abschnitt (Renten)
Erster Unterabschnitt (Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch)
(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Renten wegen Alters sind
Regelaltersrente, | |
Altersrente für langjährig Versicherte, | |
Altersrente für schwerbehinderte Menschen, | |
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute |
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, | |
Altersrente für Frauen. |
(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, | |
Rente wegen voller Erwerbsminderung, | |
Rente für Bergleute |
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
Rente wegen Berufsunfähigkeit, | |
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. |
(4) Renten wegen Todes sind
kleine Witwenrente oder Witwerrente, | |
große Witwenrente oder Witwerrente, | |
Erziehungsrente, | |
(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.
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