JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 318 SGB VI - Ermessensleistungen an besondere Personengruppen
Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
Zweiter Abschnitt (Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts)
Siebter Unterabschnitt (Leistungen an Berechtigte im Ausland)
(1) Versicherte, die nicht Deutsche sind und sich gewöhnlich im Ausland aufhalten, können die Rente wie Deutsche bei einem entsprechenden Aufenthalt erhalten, wenn sie
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Leistung von Renten an Hinterbliebene der in Absatz 1 genannten Versicherten, die selbst weder Deutsche sind noch zu den Berechtigten nach Absatz 1 gehören.
Sie erhalten 70 vom Hundert der Rente an Hinterbliebene.
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente als Ermessensleistung und könnte diese Leistung nach Absatz 1 oder 2 nicht mehr erbracht werden, gelten Versicherte und ihre Hinterbliebenen insoweit als Berechtigte.
(4) Die Leistungen nach dieser Vorschrift gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.
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