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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 317 SGB VI - Grundsatz 

§ 317 SGB VI - Grundsatz

Sozialgesetzbuch

   Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      Zweiter Abschnitt (Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts)
         Siebter Unterabschnitt (Leistungen an Berechtigte im Ausland)

(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt, von dem an geänderte Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland gelten, wird die Rente allein aus Anlass der Rechtsänderung nicht neu berechnet.
Dies gilt nicht, wenn dem Berechtigten die Rente aus Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht oder nicht in vollem Umfang gezahlt werden konnte.
Die Rente ist mindestens aus den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten weiterzuleisten.

(2) Eine Rente an einen Hinterbliebenen, der Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz ist, ist mindestens aus den persönlichen Entgeltpunkten des verstorbenen Versicherten zu leisten, aus denen seine Rente geleistet worden ist, wenn er am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Leistung einer Rente ins Ausland hatte und diese Rente bis zu seinem Tode bezogen hat.

(2a) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente und ist diese Rente auf Grund einer nach dem 31. Dezember 1991 eingetretenen Änderung in den Verhältnissen, die für die Anwendung der Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland von Bedeutung sind, neu festzustellen, ist bei der Neufeststellung das am 1. Januar 1992 geltende Recht anzuwenden.
Hierbei sind für Berechtigte, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, mindestens die nach § 307 ermittelten persönlichen Entgeltpunkte in dem in § 114 Abs. 1 Satz 2 genannten Verhältnis zu Grunde zu legen.
Satz 2 gilt auch bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, bei der der Anspruch oder die Höhe von der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängig war, und wurde hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage berücksichtigt oder hätte sie berücksichtigt werden können, gilt dies auch weiterhin.

(4) Berechtigte erhalten eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.


Fußnoten:


Absatz 2 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) (29. 6. 2011).


Absatz 2a Satz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) (29. 6. 2011). Satz 3 angefügt durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024), geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) (29. 6. 2011).



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