JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 315b SGB VI - Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets
Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
Zweiter Abschnitt (Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts)
Sechster Unterabschnitt (Zusatzleistungen)
Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
wird diese in Höhe des um 6,84 vom Hundert erhöhten bisherigen Betrags weitergeleistet.
Fußnoten:
(1) Red. Anm.:Außer Kraft mit Wirkung vom 1. 1. 1992 durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).
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