JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 314b SGB VI - Befristung der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
Zweiter Abschnitt (Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts)
Fünfter Unterabschnitt (Zusammentreffen von Renten und Einkommen)
Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit und ist der jeweilige Anspruch nach Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr.
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