JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 314a SGB VI - Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet
Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
Zweiter Abschnitt (Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts)
Fünfter Unterabschnitt (Zusammentreffen von Renten und Einkommen)
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente auf Grund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts oder bestand ein solcher Anspruch nur deshalb nicht, weil die im Beitrittsgebiet geltenden besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, werden vom 1. Januar 1992 an auf die Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes angewendet.
(2) Hatte der Versicherte oder die Witwe oder der Witwer am 18. Mai 1990 den gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist § 314 nicht anzuwenden.
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisenrente auf Grund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts oder bestand ein solcher Anspruch nur deshalb nicht, weil die im Beitrittsgebiet geltenden besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, werden vom 1. Januar 1992 an auf die Waisenrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes angewendet.
Fußnoten:
Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).
Zu § 314a: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.V.4.2, Tit. D.VI.
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