JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 314 SGB VI - Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
Zweiter Abschnitt (Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts)
Fünfter Unterabschnitt (Zusammentreffen von Renten und Einkommen)
(1) Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben, werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet.
(2) Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben und ist eine erneute Ehe der Witwe oder des Witwers aufgelöst oder für nichtig erklärt worden, werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet.
Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente oder auf eine solche Rente aus der Unfallversicherung, werden diese Ansprüche in der Höhe berücksichtigt, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt. (Anm.*)
Fußnoten:
(1) Red. Anm.:Nach Artikel 5 Nummer 13b des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) soll § 314 Absatz 5 aufgehoben werden. Die Änderung ist nicht durchführbar, da die Absätze 3 bis 5 bereits durch Artikel 1 Nummer 74 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21. Juli 2004 zum 1. August 2004 aufgehoben worden sind.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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