JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 313a SGB VI - Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeitslosengeld
Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
Zweiter Abschnitt (Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts)
Fünfter Unterabschnitt (Zusammentreffen von Renten und Einkommen)
Bestand am 31. Dezember 1998 Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wird auf die Rente das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld angerechnet.
Eine Anrechnung erfolgt nicht, wenn das Arbeitslosengeld
Die Sätze 1 und 2 sind nicht auf Arbeitslosengeld anzuwenden, auf das erst nach dem 31. Dezember 2000 ein Anspruch entsteht.
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