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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 304 SGB VI - Waisenrente 

§ 304 SGB VI - Waisenrente

Sozialgesetzbuch

   Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      Zweiter Abschnitt (Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts)
         Dritter Unterabschnitt (Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten)

Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisenrente für eine Person über deren 25. Lebensjahr hinaus, weil sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht der Anspruch weiter, solange dieser Zustand andauert.



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