JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 302b SGB VI - Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
Zweiter Abschnitt (Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts)
Dritter Unterabschnitt (Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten)
(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, besteht der jeweilige Anspruch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren.
Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist.
Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, entsteht aus Anlass der Rechtsänderung kein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
(2) Eine als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete Rente, die nach dem bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Recht festgestellt und auf Grund des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes ohne Neuberechnung nach diesen Gesetzen umgestellt ist (Umstellungsrente), gilt bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Fußnoten:
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).
Absatz 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).
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