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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 302a SGB VI - Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten 

§ 302a SGB VI - Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten

Sozialgesetzbuch

   Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      Zweiter Abschnitt (Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts)
         Dritter Unterabschnitt (Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten)

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder eine Bergmannsinvalidenrente, ist diese Rente vom 1. Januar 1992 an als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu leisten, wenn die Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 nicht überschritten wird, andernfalls wird sie als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet.

(2) Die Hinzuverdienstgrenze wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit 400 Euro nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten von jeweils einem Betrag bis zur Höhe dieses Betrags im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt.
Dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich.
Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen und selbstständigen Tätigkeiten werden zusammengerechnet.

(3) Eine als Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete Invalidenrente wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet, solange der Versicherte berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist oder die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets vorliegen.
Bei einer nach § 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes als Invalidenrente überführten Leistung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Rente auch geleistet wird, solange die Erwerbsminderung vorliegt, die vor der Überführung für die Bewilligung der Leistung maßgebend war; war die Leistung befristet, gilt dies bis zum Ablauf der Frist.
Die zur Anwendung von Satz 2 erforderlichen Feststellungen trifft der Versorgungsträger, der die Leistung vor der Überführung gezahlt hat.

(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Bergmannsrente oder eine Bergmannsvollrente aus dem Beitrittsgebiet, wird diese Rente vom 1. Januar 1992 an als Rente für Bergleute geleistet.


Fußnoten:


Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621) und 8. 4. 2008 (BGBl I S. 681).


Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).


Zu § 302a: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.II, Tit. D.III.3.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      • Zweiter Abschnitt (Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts)
        • Sechster Unterabschnitt (Zusatzleistungen)
      • § 315a Auffüllbetrag

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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