JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 299 SGB VI - Anrechnungsfreiheit
Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
Zwölfter Unterabschnitt (Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921)
Die Leistung für Kindererziehung bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund von Rechtsvorschriften der Anspruch auf diese Leistungen oder deren Höhe von anderem Einkommen abhängig ist.
Bei Bezug einer Leistung für Kindererziehung findet § 38 des Zwölften Buches keine Anwendung.
Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die ein Anspruch nicht besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil die Leistung für Kindererziehung bezogen wird.
Fußnoten:
Satz 2 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022).
Zu § 299: Vgl. RdSchr. 08 j Tit. 4.
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