JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 298 SGB VI - Durchführung
Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
Zwölfter Unterabschnitt (Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921)
(1) Die Mutter hat das Jahr ihrer Geburt, ihren Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen), ihren Vornamen sowie den Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes nachzuweisen.
Für die übrigen anspruchsbegründenden Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht werden.
(2) Den Nachweis über den Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes hat die Mutter durch Vorlage einer Personenstandsurkunde oder einer sonstigen öffentlichen Urkunde zu führen.
Eine Glaubhaftmachung dieser Tatsachen genügt, wenn die Mutter
Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden.
Fußnoten:
Absatz 2 Nummer 3 geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl I S. 122).
© "§ 298 SGB VI - Durchführung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum