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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 295a SGB VI - Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet 

§ 295a SGB VI - Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet

Sozialgesetzbuch

   Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
         Zwölfter Unterabschnitt (Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921)

Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung für Geburten im Beitrittsgebiet ist der jeweils für die Berechnung von Renten maßgebende aktuelle Rentenwert (Ost).
Dies gilt nicht für Mütter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 entweder


Fußnoten:


Absatz 2 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791); bisheriger Absatz 1 wurde Wortlaut des § 295 a.



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