JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 295 SGB VI - Höhe der Leistung
Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
Zwölfter Unterabschnitt (Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921)
Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung ist der jeweils für die Berechnung von Renten maßgebende aktuelle Rentenwert.
Fußnoten:
Absatz 2 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791); bisheriger Absatz 1 wurde Wortlaut des § 295.
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