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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 294a SGB VI - Besonderheiten für das Beitrittsgebiet 

§ 294a SGB VI - Besonderheiten für das Beitrittsgebiet

Sozialgesetzbuch

   Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
         Zwölfter Unterabschnitt (Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921)

Hatte eine Mutter am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet und bestand für sie am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine Altersrente oder Invalidenrente auf Grund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts, ist § 294 nicht anzuwenden.
Bestand ein Anspruch auf eine solche Rente nicht, besteht Anspruch auf die Leistung für Kindererziehung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Mutter vor dem 1. Januar 1927 geboren ist.



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