JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 291 SGB VI - Erstattung für Kinderzuschüsse
Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
Elfter Unterabschnitt (Finanzierung)
Fünfter Titel (Erstattungen)
Die Träger der Rentenversicherung erhalten aus dem Bundeshaushalt des Jahres 2007 eine abschließende Einmalzahlung in Höhe von 1,1 Millionen Euro, mit der die Aufwendungen pauschal abgefunden werden, die ihnen ab dem 1. Januar 2007 für Kinderzuschüsse zu Renten nach § 270 entstehen.
Fußnoten:
Neugefasst und Satz 2 gestrichen durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024).
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