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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 290a SGB VI - Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet 

§ 290a SGB VI - Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet

Sozialgesetzbuch

   Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
         Elfter Unterabschnitt (Finanzierung)
            Fünfter Titel (Erstattungen)

Bei Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet worden sind, werden die Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung für die Berücksichtigung von Zeiten, für die bei Renten, die nach den Vorschriften dieses Buches berechnet werden, eine Nachversicherung als durchgeführt gilt, pauschal vom Bund und sonstigen Trägern der Versorgungslast erstattet.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Viertes Kapitel (Finanzierung)
      • Dritter Abschnitt (Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen)
        • Zweiter Unterabschnitt (Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich)
      • § 219 Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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