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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 290 SGB VI - Erstattung durch den Träger der Versorgungslast 

§ 290 SGB VI - Erstattung durch den Träger der Versorgungslast

Sozialgesetzbuch

   Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
         Elfter Unterabschnitt (Finanzierung)
            Fünfter Titel (Erstattungen)

Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung auf Grund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1. Januar 1992 begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet, wenn der Ehegatte, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, vor dem 1. Januar 1992 nachversichert wurde.
Dies gilt nicht, wenn der Träger der Versorgungslast



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