JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 286e SGB VI - Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung
Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
Elfter Unterabschnitt (Finanzierung)
Dritter Titel (Verfahren)
Versicherte, die für die Durchführung der Versicherung sowie für die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderliche Daten mit Eintragungen in dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung nachweisen können, sind berechtigt,
Satz 1 gilt entsprechend für Beweismittel im Sinne des § 29 Abs. 4 des Zehnten Buches.
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