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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 286b SGB VI - Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet 

§ 286b SGB VI - Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet

Sozialgesetzbuch

   Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
         Elfter Unterabschnitt (Finanzierung)
            Dritter Titel (Verfahren)

Machen Versicherte glaubhaft, dass sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, sind die dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu Grunde liegenden Zeiträume als Beitragszeit anzuerkennen.
Satz 1 gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie die für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen.
Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden.
Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.



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