JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 281c SGB VI - Meldepflichten im Beitrittsgebiet
Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
Elfter Unterabschnitt (Finanzierung)
Dritter Titel (Verfahren)
Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben für im Beitrittsgebiet mitarbeitende Ehegatten die selbstständig Tätigen zu erstatten.
§ 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.
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