JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 281a SGB VI - Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet
Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
Elfter Unterabschnitt (Finanzierung)
Zweiter Titel (Beiträge)
(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um
(2) Für die Zahlung von Beiträgen werden die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umgerechnet, soweit das Familiengericht dies angeordnet hat (§ 264a Abs. 1).
Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird.
(3) Für je einen Entgeltpunkt (Ost) ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung zu Grunde zu legende Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet angewendet wird.
Als Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet ist das durch den vorläufigen Wert der Anlage 10 geteilte vorläufige Durchschnittsentgelt im übrigen Bundesgebiet zu Grunde zu legen.
Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt macht.
Die Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge und umgekehrt; dabei können Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen.
(4) § 187 Abs. 4, 5 und 7 gilt auch für die Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet.
Fußnoten:
Absatz 1 Nummer 2 gestrichen durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700); bisherige Nummer 3, geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396), wurde Nummer 2.
Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).
Absatz 3 Satz 3 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).
Absatz 4 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) (1. 1. 2012).
Zu § 281a: Bek. der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung vom 19. 12. 2011 (BGBl I S. 2798).
© "§ 281a SGB VI - Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum