JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 281 SGB VI - Nachversicherung
Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
Elfter Unterabschnitt (Finanzierung)
Zweiter Titel (Beiträge)
(1) Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits freiwillige Beiträge vor dem 1. Januar 1992 gezahlt worden, werden diese Beiträge nicht erstattet.
Sie gelten als Beiträge zur Höherversicherung.
(2) Soweit nach dem vor dem 1. Januar 1992 geltenden Recht Beiträge im Rahmen der Nachversicherung nachzuentrichten waren und noch nicht nachentrichtet sind, gelten sie erst mit der Zahlung im Sinne des § 181 Abs. 1 Satz 2 als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge.
Fußnoten:
Absatz 2 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791); bisheriger Wortlaut des § 281 wurde Absatz 1.
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