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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 28 SGB VI - Ergänzende Leistungen 

§ 28 SGB VI - Ergänzende Leistungen

Sozialgesetzbuch (SGB)


   Zweites Kapitel (Leistungen)
      Erster Abschnitt (Leistungen zur Teilhabe)
         Zweiter Unterabschnitt (Umfang der Leistungen)
            Vierter Titel (Ergänzende Leistungen)

Die Leistungen zur Teilhabe werden außer durch das Übergangsgeld ergänzt durch die Leistungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie den §§ 53 und 54 des Neunten Buches.



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