JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 279b SGB VI - Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte
Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
Elfter Unterabschnitt (Finanzierung)
Zweiter Titel (Beiträge)
Für freiwillig Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage ein Betrag von der Mindestbemessungsgrundlage (§ 167) bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
§ 228a gilt nicht.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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