JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 278a SGB VI - Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet
Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
Elfter Unterabschnitt (Finanzierung)
Zweiter Titel (Beiträge)
(1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten im Beitrittsgebiet
(2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbildungszeiten im Beitrittsgebiet ist
(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
Fußnoten:
(1)Vgl. Zu § 18 SGB IV.
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