JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 278 SGB VI - Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung
Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
Elfter Unterabschnitt (Finanzierung)
Zweiter Titel (Beiträge)
(1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten
(2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbildungszeiten ist
(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
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