JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 275a SGB VI - Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet
Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
Elfter Unterabschnitt (Finanzierung)
Zweiter Titel (Beiträge)
Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung verändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres auf die Werte, die sich ergeben, wenn die für dieses Kalenderjahr jeweils geltenden Werte der Anlage 2 durch den für dieses Kalenderjahr bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 geteilt werden.
Dabei ist von den ungerundeten Beträgen auszugehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen errechnet wurden.
Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) sind für das Jahr, für das sie bestimmt werden, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufzurunden.
Fußnoten:
Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).
Zu § 275a:
Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung seit 1. 1. 2011 = 57.600 EUR jährlich und 4.800 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2010 = 55.800 EUR jährlich und 4.650 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2009 = 54.600 EUR jährlich und 4.550 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2008 = 54.000 EUR jährlich und 4.500 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2007 = 54.600 EUR jährlich und 4.550 EUR monatlich.
Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der knappschaftlichen Rentenversicherung seit 1. 1. 2011 = 70.800 EUR jährlich und 5.900 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2010 = 68.400 EUR jährlich und 5.700 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2009 = 67.200 EUR jährlich und 5.600 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2008 = 66.600 EUR jährlich und 5.550 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2007 = 66.600 EUR jährlich und 5.550 EUR monatlich.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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