JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 273a SGB VI - Zuständigkeit in Zweifelsfällen
Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
Zehnter Unterabschnitt (Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz)
Erster Titel (Organisation)
Ob im Beitrittsgebiet ein Betrieb knappschaftlich ist, einem knappschaftlichen Betrieb gleichgestellt ist oder die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für Arbeitnehmer außerhalb von knappschaftlichen Betrieben, die denen in knappschaftlichen Betrieben gleichgestellt sind, gegeben ist, entscheidet in Zweifelsfällen das Bundesversicherungsamt.
Fußnoten:
Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).
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