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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 272a SGB VI - Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004 

§ 272a SGB VI - Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004

Sozialgesetzbuch

   Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
         Neunter Unterabschnitt (Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung)

(1) Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht.
§ 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt auch für auf Grund des § 89 zu zahlende Renten, für Regelaltersrenten, die im Anschluss an eine Erziehungsrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen sind, und für Renten wegen Todes, die im Anschluss an eine Rente des verstorbenen Versicherten zu zahlen sind, wenn aus einem Versicherungskonto bei ununterbrochen anerkannten Rentenansprüchen der erstmalige Rentenbeginn vor dem 1. April 2004 liegt.


Fußnoten:


Eingefügt durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3019).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Achtes Kapitel (Finanzierung)
      • Erster Abschnitt (Beiträge)
        • Fünfter Titel (Zahlung der Beiträge)
      • § 255 Beitragszahlung aus der Rente

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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