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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 272 SGB VI - Besonderheiten 

§ 272 SGB VI - Besonderheiten

Sozialgesetzbuch

   Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
         Neunter Unterabschnitt (Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung)

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, die vor dem 19. Mai 1950 geboren sind und vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, werden zusätzlich ermittelt aus

Satz 1 gilt auch bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war.

(2) Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, die nach Absatz 1 auf Grund von Entgeltpunkten (Ost) zusätzlich zu berücksichtigen sind, gelten als Entgeltpunkte (Ost).

(3) Zu den Entgeltpunkten von Berechtigten im Sinne von Absatz 1, die auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten begrenzt zu berücksichtigen sind, gehören auch Reichsgebiets-Beitragszeiten.
Bei der Ermittlung von Entgeltpunkten aus einem Leistungszuschlag, aus einem Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting und für den Zuschlag bei einer Waisenrente sind Reichsgebiets-Beitragszeiten wie Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen.


Fußnoten:


Überschrift neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).


Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) (29. 6. 2011). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Satz 2 angefügt durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024), geändert durch G vom 22. 6. 2011 (a. a. O.) (29. 6. 2011).


Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).



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