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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 271 SGB VI - Höhe der Rente 

§ 271 SGB VI - Höhe der Rente

Sozialgesetzbuch

   Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
         Neunter Unterabschnitt (Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung)

Bundesgebiets-Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichsversicherungsgesetzen

gezahlt worden sind.
Kindererziehungszeiten sind Bundesgebiets-Beitragszeiten, wenn die Erziehung des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist.



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