JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 271 SGB VI - Höhe der Rente
Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
Neunter Unterabschnitt (Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung)
Bundesgebiets-Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichsversicherungsgesetzen
gezahlt worden sind.
Kindererziehungszeiten sind Bundesgebiets-Beitragszeiten, wenn die Erziehung des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist.
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