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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 270 SGB VI - Kinderzuschuss 

§ 270 SGB VI - Kinderzuschuss

Sozialgesetzbuch

   Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
         Achter Unterabschnitt (Zusatzleistungen)

(1) Berechtigten, die vor dem 1. Januar 1992 für ein Kind Anspruch auf einen Kinderzuschuss hatten, wird zu einer Rente aus eigener Versicherung der Kinderzuschuss für dieses Kind in der zuletzt gezahlten Höhe geleistet.
Dies gilt nicht, solange dem über 18 Jahre alten Kind


Außer Ansatz bleiben Ehegatten- und Kinderzuschläge und einmalige Zuwendungen sowie vermögenswirksame Leistungen, die dem Auszubildenden über die geschuldete Ausbildungsvergütung hinaus zustehen, soweit sie den nach dem jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetz begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(2) Der Kinderzuschuss fällt weg, wenn

(3) Bei mehreren Berechtigten wird der Kinderzuschuss für ein Kind nur dem geleistet, der das Kind überwiegend unterhält.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Viertes Kapitel (Finanzierung)
      • Dritter Abschnitt (Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen)
        • Zweiter Unterabschnitt (Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich)
      • § 219 Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung
    • Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      • Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
        • Elfter Unterabschnitt (Finanzierung)
          • Fünfter Titel (Erstattungen)
        • § 291 Erstattung für Kinderzuschüsse

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