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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 269b SGB VI - Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern 

§ 269b SGB VI - Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern

Sozialgesetzbuch

   Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
         Achter Unterabschnitt (Zusatzleistungen)

Die Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern erfolgt ohne Anrechnung der bereits geleisteten kleinen Witwenrente oder kleinen Witwerrente, wenn der vorletzte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist.
Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte in der vorletzten Ehe vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und diese Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.


Fußnoten:


Eingefügt durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3013).



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