JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 267 SGB VI - Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
Sechster Unterabschnitt (Zusammentreffen von Renten und Einkommen)
Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Rente aus der Unfallversicherung auch die Kinderzulage unberücksichtigt.
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