JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 265a SGB VI - Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet
Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
Fünfter Unterabschnitt (Rentenhöhe und Rentenanpassung)
Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage, die gleichzeitig Beitragszeiten mit Entgeltpunkten (Ost) sind, zu allen Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage stehen.
Fußnoten:
Absatz 2 gestrichen durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700); bisheriger Wortlaut des Absatzes 1 wurde § 265 a.
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