JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 264a SGB VI - Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet
Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
Fünfter Unterabschnitt (Rentenhöhe und Rentenanpassung)
(1) Ein zu Gunsten oder zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) berücksichtigt, soweit Entgeltpunkte (Ost) übertragen wurden oder das Familiengericht die Umrechnung des Monatsbetrags der begründeten Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) nach § 16 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes angeordnet hat.
(2) Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird.
(3) Die Entgeltpunkte (Ost) treten bei der Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich an die Stelle von Entgeltpunkten.
Fußnoten:
Absatz 1 geändert durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).
Absatz 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Satz 2 gestrichen durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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