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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 257 SGB VI - Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten 

§ 257 SGB VI - Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten

Sozialgesetzbuch

   Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
         Fünfter Unterabschnitt (Rentenhöhe und Rentenanpassung)

(1) Für Zeiten, für die Beiträge zur

gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird.
Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt

(2) Für Zeiten, für die freiwillige Beiträge oder Beiträge nach Beitragsklassen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 5 zu Grunde gelegt.



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