( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 255c SGB VI - Widerspruch und Klage gegen die Veränderung des Zahlbetrags der Rente 

§ 255c SGB VI - Widerspruch und Klage gegen die Veränderung des Zahlbetrags der Rente

Sozialgesetzbuch

   Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
         Fünfter Unterabschnitt (Rentenhöhe und Rentenanpassung)

Widerspruch und Klage von Rentenbeziehern gegen

zum 1. April 2004 auf Grund einer Veränderung des allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse oder der Neuregelung der Tragung der Beiträge zur Pflegeversicherung haben keine aufschiebende Wirkung.
Widerspruch und Klage gegen die Festsetzung des Beitragszuschusses nach § 106 zum 1. Juli 2004 für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, auf Grund einer Veränderung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen haben ebenfalls keine aufschiebende Wirkung.

Fußnoten:


Neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3013).



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/sgb-vi/255c-widerspruch-und-klage-gegen-die-veraenderung-des-zahlbetrags-der-rente

© "§ 255c SGB VI - Widerspruch und Klage gegen die Veränderung des Zahlbetrags der Rente" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN