JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 254c SGB VI - Anpassung der Renten
Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
Fünfter Unterabschnitt (Rentenhöhe und Rentenanpassung)
Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zu Grunde liegt, werden angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird. Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts (Ost) verändert.
Fußnoten:
Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) (1. 1. 2012).
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