JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 254a SGB VI - Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet
Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
Vierter Unterabschnitt (Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten)
Im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten sind ständige Arbeiten unter Tage.
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