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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 252 SGB VI - Anrechnungszeiten 

§ 252 SGB VI - Anrechnungszeiten

Sozialgesetzbuch

   Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
         Vierter Unterabschnitt (Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten)

(1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte

(2) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, für die

bis zum 31. Dezember 1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1997 bei Versicherten, die

nur vor, wenn für diese Zeiten, längstens jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach mindestens 70 vom Hundert, für die Zeit vom 1. Januar 1995 an 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens gezahlt worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 sind bei Handwerkern nur dann Anrechnungszeiten, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.

(6) Bei selbstständig Tätigen, die auf Antrag versicherungspflichtig waren, und bei Handwerkern sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen sie

nur dann Anrechnungszeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.
Anrechnungszeiten nach dem 30. April 1985 liegen auch vor, wenn die Versicherten mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.

(7) Zeiten, in denen Versicherte

werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauern.
Folgen mehrere Zeiten unmittelbar aufeinander, werden sie zusammengerechnet.

(8) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten nach dem 30. April 2003, in denen Versicherte


Für Zeiten nach Satz 1 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit.
Zeiten nach Satz 1 werden nach dem 31. Dezember 2007 nur dann als Anrechnungszeiten berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und der Versicherte vor dem 2. Januar 1950 geboren ist.

(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit oder in Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.


Fußnoten:


Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).


Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).


Absatz 8 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4607). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 3 geändert durch G vom 22. 12. 2005 (BGBl I S. 3676).


Absatz 9 neugefasst durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885).



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